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Das Opt-in-Verfahren

Der sichere Weg zu Ihrer Werbeeinwilligung

Die Rahmenbedingungen für bestimmte Werbemaßnahmen werden in Deutschland vom Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt

Gerade im Bezug auf das Werben per E-Mail benötigt der Werbetreibende eine konkrete Einwilligung des Empfängers, um diesem überhaupt Werbung zukommen lassen zu dürfen.

Der folgende Text behandelt die Werbeeinwilligung über das Opt-in-Verfahren.

Der Name „Opt-in-Verfahren“ stammt von der englischen Bezeichnung „to opt for something“ (sich für etwas entscheiden) und trifft ziemlich genau den Kern.

Der Werbeempfänger soll selbst und ganz bewusst entscheiden von wem und in welcher Form er Werbung, zum Beispiel Newsletter, erhalten möchte.

Werbetreibenden Unternehmen unterliegt die Nachweispflicht. Deshalb ist dringend dazu zu raten, dass Werbeeinwilligungen schriftlich eingeholt werden. Beliebt und rechtssicher ist das gängige Opt-in-Verfahren.

Opt-in (ohne Bestätigung)

Das rechtliche Minimum bildet das einfache Opt-in-Verfahren. Der Empfänger bestätigt hier, durch das einfache und aktive setzen eines Häkchens am Einwilligungstext, dass er dem Erhalt von Werbung zustimmt. Er erhält keine Bestätigung.


Ein einfaches anklicken der Checkbox genügt


Kritik: Jeder könnte hier irgendeine E-Mailadresse eintragen, auch unberechtigte Dritte. Der tatsächliche Inhaber der Adresse würde somit Werbung erhalten, obwohl er dem Erhalt überhaupt nicht zugestimmt hat. Er müsste der Zusendung von Werbung nun aktiv widersprechen.

Für das werbetreibende Unternehmen kann dies eine Verschlechterung der öffentlichen Wahrnehmung zur Folge haben.

Etwas sicherer ist das Confirmed Opt-in-Verfahren.

Confirmed Opt-in (mit Bestätigung)

Sobald der Empfänger, unter Angabe seiner E-Mailadresse, dem Erhalt von Werbung zugestimmt hat, erhält er eine Bestätigungsmail. So ist er informiert, dass er in Zukunft von Unternehmen XY Werbung erhalten wird und kann im Falle eines Missbrauches seiner Daten direkt reagieren und der Zusendung von werblichen Mails widersprechen. Problematisch bleibt bei diesem Verfahren, dass der Empfänger immer noch aktiv widersprechen muss. Anders ist dies beim Double Opt-in-Verfahren.

Double Opt-in (mit Bestätigungslink)

Um auf Nummer sicher zu gehen, nutzen die meisten Unternehmen auf das Double Opt-in-Verfahren.

Wie in den schon beschriebenen Verfahren bestätigt der Empfänger durch aktives anklicken, dass er Werbung erhalten möchte. Daraufhin erhält er eine Mail mit einem Bestätigungslink. Erst nachdem der zu Bewerbende seine E-Mailadresse durch das klicken auf den Link bestätigt werden seine Daten gespeichert und zur Versendung von Werbung freigegeben.

Opt-in-Verfahren

Entscheidet sich der Empfänger keine Werbung erhalten zu wollen, muss er nichts weiter tun, als diese E-Mail zu ignorieren.

Eine missbräuchliche Einwilligung ist somit auch ausgeschlossen, weil die Bestätigungsmail und die zukünftige Werbung an die gleiche Adresse gesendet werden.

Weitere Rahmenbedingungen

Werbeeinwilligungen dürfen nicht mit der Zustimmung in die AGB’s oder Datenschutzrichtlinien verknüpft sein. Sie muss immer separat abgefragt werden.

Der Einwilligungstext muss eine präzise Aufführung des Bereiches, für den geworben wird, die Nennung des Werbekanals (Es können mehrere Kanäle genannt werden) und die konkrete Firmenbezeichnung des werbenden Unternehmens enthalten um wirksam zu sein.

Dem Kunden muss explizit erörtert werden, dass er dem Erhalt von Werbung jederzeit widersprechen kann. Dazu müssen ihm Kontaktdaten zur Verfügung gestellt werden.

Eine Formulierung könnte wie Folgt aussehen:

„Ich bin damit einverstanden, von der FantasieFirma AG per E-Mail Werbung zu Produkten aus dem Bereich Spielwaren zu erhalten.

Diese Einwilligung kann ich jederzeit, durch das Klicken auf den „Abmelden“-Link oder per E-Mail an werbewiederspruch@fantasiefirma.de widerrufen.“


Das Opt-out-Verfahren ist nur bei Post-Mailings erlaubt


Den Gegensatz zum Opt-in bildet das Opt-out-Verfahren. Hierbei gilt die Zusendung von Werbung so lange als akzeptiert bis der Empfänger dieser aktiv widerspricht.

Außer beim Versand von Post-Mailings ist das Opt-out-Verfahren in Deutschland nicht zulässig.

Fazit

Bevor eine Werbekampagne startet, sollte sich jedes Unternehmen über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren.

Das hier beschriebene Double Opt-in-Verfahren bietet den Empfängern von Werbung größtmöglichen Schutz vor Missbrauch.

Ein weiterer Vorteil ist, dass Werbetreibende lückenlos dokumentieren können, wer, wann und wie für den Erhalt von E-Mail Werbung zugestimmt hat.

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