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Werbeeinwilligung
Kaum ein Wirtschaftsunternehmen kommt ohne Direktwerbung via Post-Mailings, Telefon oder E-Mail aus. Die persönliche Ansprache potentieller Kunden ist also essenziell, birgt, durch die rechtlichen Beschränkungen aber auch Risiken.
Welche Einwilligungsmöglichkeiten es gibt, welche rechtlichen Anforderungen an wirksame Werbeeinwilligungen bestehen und was Sie in puncto Widerspruch in unerwünschte Werbung wissen sollten erörtert der folgende Text.
Briefwerbung:
Solange kein ausdrücklicher Widerspruch vorliegt, ist Briefwerbung sowohl im B2C, wie auch im B2B Bereich zulässig.
Telefonwerbung:
Das Werben per Telefon gestaltet sich etwas schwieriger, als das via Brief. Im Privatkundenbereich darf nur angerufen werden, wer vorher ausdrücklich zugestimmt hat.
Im B2B Bereich genügt die Annahme des Werbetreibenden, dass der Angerufene sein Einverständnis erteilt, um mit diesem telefonisch Kontakt aufzunehmen.
Telefonwerbung ist im B2B Bereich möglich
E-Mail Werbung:
Das Werben per E-Mail ist nur nach vorausgegangener, ausdrücklicher Einverständniserklärung des Angeschriebenen erlaubt. (Double Opt-In-Verfahren)
Ein Mittel um eine Werbeeinwilligung rechtssicher einzuholen ist das Opt-In-Verfahren.
Die meisten Unternehmen setzen gerade im Bezug auf E-Mail Werbung auf das Double-Opt-In-Verfahren.
Durch das aktive setzen eines Häkchens am Einwilligungstext, erklärt sich der Kunde damit einverstanden Werbung zu erhalten.
Kurz darauf erhält dieser einen Bestätigungslink. Erst nach dem Anklicken dieses Links werden seine Daten zur Weiterverarbeitung gespeichert.
So kann der Werbetreibende sicher sein, dass die angegebene E-Mailadresse auch wirklich zu diesem Kunden gehört.
Das Double-Opt-In-Verfahren kann auch in Bezug auf Telefon- oder SMS-Werbung angewendet werden. Hier wird es als Telefonverifizierung bezeichnet.
Statt eines Bestätigungslinks per Mail, erhält der Kunde einen Code über einen automatisierten Anruf oder eine SMS.
Dieser muss zur Bestätigung in ein online Formular eingegeben werden.
Eine Werbeeinwilligung muss nicht zwingen schriftlich erfolgen.
Es ist zum Beispiel ebenfalls möglich durch die Übergabe einer Visitenkarte und mündlicher Absprache Werbung an potentielle Kunden zu versenden.
Um seiner Nachweispflicht ordentlich nachkommen zu können, sollte in diesem Fall nachträglich eine schriftliche Bestätigung vom Kunden eingeholt werden.
Die Werbeeinwilligung bedarf keiner Schriftform
Eine gute Möglichkeit Leads zu generieren ist es, die Werbeeinwilligung an Preisausschreiben oder an Katalog- / Prospektanforderungen zu koppeln.
An das Thema Werbeeinwilligung wird im Zuge einer Kampagne oft erst als letztes gedacht. Um unangenehmen Konsequenzen aus dem Wege zu gehen, sollten werbetreibende Unternehmen die Folgenden Anforderungen an eine wirksame Werbeeinwilligung beachten.
Die bis 2018 geltende Regelung, dass für jeden Werbekanal in einer separaten Checkbox eine Werbeeinwilligung abgefragt werden musste, führte häufig zu totalem Chaos auf den Bildschirmen der Nutzer. Deshalb entschied der Bundesgerichtshof im Februar 2018, dass für alle Werbekanäle nur noch eine Checkbox nötig ist.
Außerdem entschied der BGH, dass Werbeeinwilligungen zeitlich unbegrenzt wirksam sind. Auch Einwilligungen, die vor dem Inkrafttreten der DSGVO eingeholt wurden, dürfen weiterhin genutzt werden, solange sie den Anforderungen dieser entsprechen.
In Service-Mails darf keine Werbung auftauchen, entschied der BGH im Juli 2018. Dies bezieht sich auf die Zusendung von zum Beispiel Rechnungen, Lieferscheinen, Änderungen der AGB`s oder Ähnlichem.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. urteilte Mitte 2019, dass Gewinnspiele an die Einwilligung in Werbung gekoppelt werden dürfen. Der Kunde könne in diesem Fall immer noch freiwillig entscheiden ob er seine Daten zu diesem Zweck preisgeben wolle.
Der Kunde muss jederzeit die Möglichkeit haben seine Werbeeinwilligung zurückzuziehen und er muss auf diese Möglichkeit deutlich hingewiesen werden.
Hierzu müssen dem Kunden Kontaktmöglichkeiten aufgezeigt werden, wie zum Beispiel eine E-Mailadresse oder ein Onlineformular.
Viele Unternehmen nutzen einen Abmeldelink, der in jeder werblichen E-Mail zu finden ist.
Der Widerspruch muss jederzeit möglich sein
Um zu verhindern, dass an Kunden, die dem Erhalt von Werbung widersprochen haben, weiterhin Werbung versendet wird, ist es ratsam eine Werbesperrdatei zu führen.
In dieser wird jeder Widerspruch eingetragen und verschlüsselt gespeichert. Vor jeder Kampagne kann mit dieser Liste abgeglichen werden.
Die Robinsonliste bietet eine weitere Möglichkeit, Kunden herauszufiltern, die keine postalische Werbung erhalten wollen.
Diese ist zwar nicht zwingend zu beachten, erspart werbetreibenden Unternehmen aber Unannehmlichkeiten mit unzufriedenen Kunden.
Widerspricht ein Kunde der Zusendung von Werbung, muss das entsprechende Unternehmen dieser Anweisung unverzüglich nachkommen. Es ist ratsam den Kunden darauf hinzuweisen, dass er noch Werbung von bereits angelaufenen Werbeaktionen erhalten könnte.
Außerdem sollte abgefragt werden ob die Daten des Kunden in die Werbesperrdatei aufgenommen werden dürfen.
Das Einholen einer Werbeeinwilligung ist unerlässlich um auf legalem Wege zu Werben.
Die Überlegung, die Herangehensweise betreffend sollten also schon bei der Planung einer Kampagne gemacht werden.
Werden alle Punkte beachtet steht einer erfolgreichen Werbeaktion nichts mehr im Wege.
Lassen Sie sich von unserem kompetenten Marketing-Team über Chancen und Möglichkeiten beraten. Sie erreichen uns unter: 02102/8917073 oder über unser Kontaktformular.