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Die ECG-Liste in Österreich

Die Sperrliste gegen unerwünschte Werbung

Verbraucher und Unternehmen in Österreich haben die Möglichkeit sich in die ECG- bzw. RTR-Liste einzutragen wenn sie ausdrücklich keine Werbung per E-Mail erhalten möchten.

Der folgende Beitrag informiert über die Idee hinter der Liste, wem sie nützt und wie sie in der Realität ausgeführt wird.

ECG-Liste – Was ist das?

In Österreich ist es verboten ohne vorherige, ausdrückliche Zustimmung des Empfängers Werbung per E-Mail zu versenden. Dies regelt das E-Commerce-Gesetz.

Standen diese Firmen im Vorhinein allerdings mit dem Empfänger in Kontakt, weil dieser etwas gekauft oder eine Dienstleistung in Anspruch genommen hat und Betrifft die Werbung ein ähnliches Angebot, so ist es möglich diesem Kunden auch weiterhin Werbe-E-Mails zukommen zu lassen.


Die ECG-Liste muss zwingend beachtet werden


An diesem Punkt kommt die ECG-Liste ins Spiel.

Privatpersonen und Unternehmen können kostenlos eine Eintragung in die Liste Beantragen, wenn sie auch dann keine Werbe-E-Mails erhalten möchten, obwohl sie bereits in einer Geschäftlichen Beziehung zum Werbenden stehen.

Alle Österreichischen Unternehmen sind Verpflichtet die ECG-Liste zu beachten. Laut dem Empfänger-Prinzip müssen auch andere EU-Länder die Rechtslage in Österreich beachten und ihre Adressdaten mit denen der ECG-Liste abgleichen.

Wem nützt die ECG-Liste?

An erster Stelle profitieren die Verbraucher und Unternehmen, die keine Werbung erhalten möchten von der Sperrliste.

Da werbetreibende Unternehmen per Gesetz dazu verpflichtet sind ihren Adressbestand mit dem der ECG-Liste abzugleichen nützt es ihnen insoweit, dass sie hierdurch sicher sein können keine empfindliche Geldstrafe, wegen unerlaubter Werbesendungen, zahlen zu müssen.

Vor gewöhnlichen Spam-Mails schützt eine Eintragung in die Sperrliste nicht.

Konsumenten und Unternehmen haben des weiteren die Möglichkeit sich in die Robinsonliste eintragen zu lassen wenn sie keine adressierte Briefwerbung erhalten möchten. Zu beachten ist hier, dass diese Liste nicht rechtlich bindend ist. Robinsonlisten gibt es zum Beispiel auch in Deutschland und der Schweiz.

ECG-Liste – Anwendung in der Realität

Das E-Commerce-Gesetz beauftragt die Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) die ECG-Liste zu führen und den werbenden Unternehmen zur Verfügung zustellen.

ECG-Liste

Durch eine E-Mail an „eintragen@ecg.rtr.at“ mit dem Betreff „Eintragen RTR-ECG Liste“ kann dort jede natürliche und juristische Person, beliebig viele E-Mail-Adressen und Domains kostenlos eintragen und für Werbung sperren lassen.

Der RTR bietet Werbetreibende zwei Mglichkeiten ihren Datenbetand mit dem der ECG-Liste abzugleichen.

  1. Per Mail an pruefen@ecg.rtr.at
  2. Per Listenabgleich Um die Liste zu erhalten muss eine Mail an abrufen-hash@ecg.rtr.at gesendet werden. Die Daten liegen dort in verschlüsselter Form vor, sodass sich niemand der Adressen bedienen kann.

Die ECG-Liste verändert sich kontinuierlich, ist also dynamisch. Deshalb sollte vor jeder Werbekampagne neu abgeglichen werden.

Newsletter, denen im Voraus ausdrücklich zugestimmt wurden, dürfen weiterhin versendet werden.

Fazit

Um rechtlichen Konsequenzen aus dem Wege zu gehen sollten werbetreibende Unternehmen die ECG-Liste unbedingt beachten.

Sorgen um den Missbrauch gespeicherter Daten muss sich auch niemand machen, da diese nur in verschlüsselter Form vorliegen.

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